Urteil 9C_462/2025 vom 17. August 2026
Dieses Urteil betrifft eine teilzeitlich erwerbstätige Frau, die bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert war.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme anerkannte die IV für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 58 %. Infolge des Urteils Di Trizio des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung rechnete die IV das Einkommen auf ein Pensum von 100 % hoch, um den Invaliditätsgrad festzulegen.
Auf Beschwerde hin (vermutlich der Versicherten) wandte das kantonale Gericht folgende Methode an: Es reduzierte das von der IV-Stelle für ein Vollzeitpensum festgelegte Valideneinkommen (CHF 71’197) entsprechend dem in der beruflichen Vorsorge versicherten Beschäftigungsgrad von 60 % auf CHF 42’718, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.
Obwohl es nach wie vor zulässig ist, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Invaliditätsgrad nach der früheren Methode der IV berechnet (vor dem Urteil Di Trizio und der entsprechenden Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 27bis Abs. 2 IVV), bezog das kantonale Gericht diesen Invaliditätsgrad von 30 % auf den Beschäftigungsgrad der Versicherten von 60 %. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 18 %, der unter dem reglementarischen Mindestinvaliditätsgrad von 20 % für den Anspruch auf eine Rente lag.
Das Bundesgericht ist dem kantonalen Gericht in diesem Punkt nicht gefolgt, sodass der Invaliditätsgrad von 30 % massgebend war.
Unabhängig vom vorliegenden Fall gilt: Hält eine Pensionskasse in ihrem Vorsorgereglement fest, dass der von der eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegte Invaliditätsgrad für die Pensionskasse verbindlich bzw. massgebend ist, sollte sie den Invaliditätsgrad nicht unter Berücksichtigung des versicherten oder des in der Teilzeittätigkeit tatsächlich erzielten Lohns neu berechnen.
Für eine versicherte Person ist es nämlich unbefriedigend, zu erfahren, dass sie gemäss IV im Erwerbsbereich zu 58 %, gemäss Pensionskasse jedoch zu 30 % invalid ist; dies stösst bei den Versicherten auf Unverständnis.
Man wird einwenden, dass die 2. Säule die Erwerbsinvalidität deckt und die neue Methode der IV deshalb nicht angewendet werden kann oder darf.
Auch wenn sich das Bundesgericht unseres Wissens noch nicht zu dieser Frage geäussert hat, ist nicht auszuschliessen, dass eine versicherte Person den Fall eines Tages vor unser höchstes Gericht und anschliessend allenfalls vor den EGMR bringt. Wird der Gerichtshof in diesem Fall zum gleichen Schluss kommen wie im Urteil Di Trizio, nämlich dass die frühere Methode der IV, die von Pensionskassen und/oder Rückversicherern teilweise noch angewendet wird, gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstösst, weil sie Teilzeitbeschäftigte und damit Frauen systematisch benachteiligt, da mehr Frauen als Männer Teilzeit arbeiten? Das ist sehr wahrscheinlich.