Berufliche Vorsorge · Art. 52e BVG

Zugelassener Pensionskassen­experte (BVG-Experte)

Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen zugelassenen Experten bezeichnen (Art. 52e BVG). Unsere Aktuare und Pensionskassenexperten, von der Oberaufsichtskommission (OAK BV) zugelassen, begleiten Stiftungsräte in der ganzen Schweiz.

Sprechen wir über Ihre Einrichtung Aktuelle Diskontsätze

Die Rolle des Experten nach Art. 52e BVG

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob die Einrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen dem Gesetz entsprechen. Er empfiehlt den technischen Zinssatz und die technischen Grundlagen und schlägt Massnahmen vor, wenn das finanzielle Gleichgewicht gefährdet ist.

Diese Rolle verlangt kompromisslose Unabhängigkeit: Der Experte äussert sich gegenüber dem obersten Organ der Einrichtung, frei von Interessenkonflikten.

Unsere Leistungen

  • Periodisches versicherungstechnisches Gutachten und Expertenbestätigung
  • Empfehlung des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen, gemäss den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE)
  • Technische Bilanz, Analyse des Deckungsgrads und Projektionen
  • Finanzierungspläne und Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung
  • Beratung des Stiftungsrats: Plangestaltung, Reglementsrevisionen, Fusionen, Teilliquidationen
  • Begleitung bei Kassenwechseln und Bestandesübertragungen

Der technische Zinssatz, monatlich verfolgt

Die Empfehlung des technischen Zinssatzes stützt sich in erster Linie auf die erwartete Rendite der Vermögensanlagen, wie sie allea beurteilt, sowie auf die Fachrichtlinie FRP 4 der SKPE, die dessen Obergrenze festlegt.

allea veröffentlicht monatlich Projektionen dieser Obergrenze, der Rendite 10-jähriger Bundesobligationen und der Inflation, damit der Stiftungsrat die voraussichtliche Entwicklung des Rahmens frühzeitig abschätzen kann.

Prognosen zum technischen Zinssatz

Wie ein versicherungs­technisches Gutachten entsteht

  1. Daten: Versichertenbestand, Reglement und Vermögenslage, erhoben bei der Einrichtung oder ihrer Verwaltung.
  2. Versicherungstechnische Bilanz per Stichtag: Deckungsgrad und Analyse der technischen Ergebnisse.
  3. Risikoanalyse: erwartete Rendite der Vermögensanlagen und Sollrendite, strukturelle und konjunkturelle Risikofähigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sensitivität gegenüber technischem Zinssatz und technischen Grundlagen, Projektionen.
  4. Versicherungs­technisches Gutachten und Experten­bestätigung, dem Stiftungsrat mit unseren Empfehlungen vorgestellt.

Ihre Experten

Jedes versicherungstechnische Gutachten wird persönlich von einem unserer Experten unterzeichnet: Urs Barmettler, Dr. sc. math. ETH, Pensionskassenexperte SKPE, oder Christophe Steiger, Aktuar SAV, Pensionskassenexperte SKPE.

Unsere Experten

Nachprüfbare Unabhängigkeit

allea hat keine Verbindungen zu Banken oder Versicherungen; das Kapital liegt zu 100 % bei den aktiven Partnern. Unsere Experten sind Aktuare SAV und Pensionskassenexperten SKPE; sie wirken in jedem Mandat persönlich mit — auf Deutsch, Französisch, Englisch und Italienisch. Jedes Mandat erfüllt die Unabhängigkeitsanforderungen von Art. 40 BVV 2.

Häufige Fragen

Wie oft ist ein versicherungstechnisches Gutachten nötig?

Das Gesetz verlangt ein periodisches versicherungstechnisches Gutachten (Art. 52e Abs. 1 lit. b BVG) — gemäss Fachrichtlinie FRP 5 der SKPE mindestens alle drei Jahre — sowie bei besonderen Ereignissen: wesentliche Planänderung, Unterdeckung, Fusion oder Teilliquidation. Ein jährliches Risikomonitoring ergänzt diesen Rhythmus sinnvoll.

Was geschieht bei einer Unterdeckung?

Der Experte analysiert die Ursachen, beurteilt die Sanierungsfähigkeit und schlägt Massnahmen vor, die zur Struktur der Einrichtung passen — der Stiftungsrat entscheidet. Wir erstellen auch den Finanzierungsplan und überwachen dessen Wirksamkeit.

Können wir den Experten wechseln?

Ja. Das oberste Organ bezeichnet den Experten und kann ihn wechseln. Wir organisieren den Übergang: Übernahme der technischen Grundlagen, Kontinuität der Gutachten und Information der Aufsichtsbehörde.

Was unterscheidet den zugelassenen Experten vom beratenden Aktuar des Arbeitgebers?

Der zugelassene Experte ist der Vorsorgeeinrichtung und ihrem obersten Organ verpflichtet; der beratende Aktuar bewertet die Verpflichtungen in der Rechnung des Arbeitgebers (IAS 19, ASC 715). Die beiden Rollen sind getrennt — und wir achten darauf, dass es so bleibt.

Welche Rolle hat die OAK BV?

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) lässt die Experten für berufliche Vorsorge zu (Art. 52d BVG) und erlässt Weisungen. Der Bericht des Experten geht an die kantonale oder regionale Aufsichtsbehörde.

Arbeiten Sie in der ganzen Schweiz?

Ja — von Baar aus für die Deutschschweiz und von Lausanne aus für die Romandie, mit Mandaten auch im Tessin.

Siehe auchIAS 19 AktuarASC 715 AktuarIPSAS 39 Aktuar

Ein zugelassener Experte, persönlich engagiert

Ihre Fragen erhalten direkte Antworten: Bei allea betreut derjenige Experte Ihre Einrichtung, der das Gutachten auch unterzeichnet.

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