Berufliche Vorsorge · Art. 52e BVG

Zugelassener Experte für berufliche Vorsorge

Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen zugelassenen Experten bezeichnen (Art. 52e BVG). Unsere von der Oberaufsichtskommission (OAK BV) zugelassenen Experten begleiten Stiftungsräte in der ganzen Schweiz.

Sprechen wir über Ihre Einrichtung Aktuelle Diskontsätze

Die Rolle des Experten nach Art. 52e BVG

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob die Einrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen dem Gesetz entsprechen. Er empfiehlt den technischen Zinssatz und die technischen Grundlagen und schlägt Massnahmen vor, wenn das finanzielle Gleichgewicht gefährdet ist.

Diese Rolle verlangt kompromisslose Unabhängigkeit: Der Experte äussert sich gegenüber dem obersten Organ der Einrichtung, frei von Interessenkonflikten.

Unsere Leistungen

  • Periodische versicherungstechnische Expertise und Expertenbestätigung
  • Empfehlung des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen, gemäss den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE)
  • Technische Bilanz, Analyse des Deckungsgrads und Projektionen
  • Finanzierungspläne und Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung
  • Beratung des Stiftungsrats: Plangestaltung, Reglementsrevisionen, Fusionen, Teilliquidationen
  • Begleitung bei Kassenwechseln und Bestandesübertragungen

Nachprüfbare Unabhängigkeit

allea hat keine Verbindungen zu Banken oder Versicherungen; das Kapital liegt zu 100 % bei den aktiven Partnern. Unsere Experten sind Aktuare SAV und Pensionskassenexperten SKPE; sie wirken in jedem Mandat persönlich mit — auf Deutsch, Französisch, Englisch und Italienisch.

Häufige Fragen

Wie oft ist eine versicherungstechnische Expertise nötig?

Das Gesetz verlangt eine periodische Expertise — gemäss BVV 2 mindestens alle drei Jahre — sowie bei besonderen Ereignissen: wesentliche Planänderung, Unterdeckung, Fusion oder Teilliquidation. Ein jährliches Risikomonitoring ergänzt diesen Rhythmus sinnvoll.

Was geschieht bei einer Unterdeckung?

Der Experte analysiert die Ursachen, beurteilt die Sanierungsfähigkeit und schlägt Massnahmen vor, die zur Struktur der Einrichtung passen — der Stiftungsrat entscheidet. Wir erstellen auch den Finanzierungsplan und überwachen dessen Wirksamkeit.

Können wir den Experten wechseln?

Ja. Das oberste Organ bezeichnet den Experten und kann ihn wechseln. Wir organisieren den Übergang: Übernahme der technischen Grundlagen, Kontinuität der Expertisen und Information der Aufsichtsbehörde.

Was unterscheidet den zugelassenen Experten vom beratenden Aktuar des Arbeitgebers?

Der zugelassene Experte ist der Vorsorgeeinrichtung und ihrem obersten Organ verpflichtet; der beratende Aktuar bewertet die Verpflichtungen in der Rechnung des Arbeitgebers (IAS 19, ASC 715). Die beiden Rollen sind getrennt — und wir achten darauf, dass es so bleibt.

Arbeiten Sie in der ganzen Schweiz?

Ja — von Baar aus für die Deutschschweiz und von Lausanne aus für die Romandie, mit Mandaten auch im Tessin.

Ein zugelassener Experte, persönlich engagiert

Ihre Fragen erhalten direkte Antworten: Bei allea betreut derjenige Experte Ihre Einrichtung, der die Expertise auch unterzeichnet.

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