Begrenzung der Einkäufe für einen ausländischen Staatsangehörigen – Vereinbarkeit der BVV 2 mit dem FZA

Urteil 9C_430/2023

Ein 1964 geborener französischer Staatsangehöriger liess sich als Finanzdirektor in der Schweiz nieder.

Er tätigte mehrere Einkäufe. Der letzte Einkauf in der Höhe von CHF 250’000 wurde jedoch von der Kasse abgelehnt, da dieser die Grenze von 20% des maximal versicherten Lohns, der sich auf CHF 860’040 belief, überstieg.

Nach der Abweisung seiner Klage durch die kantonale Instanz erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sein Hauptargument war, dass Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend kurz FZA) verstosse.

Das Bundesgericht erinnert an den Wortlaut von Artikel 60b Absatz 1 BVV 2, wonach die jährliche Einkaufssumme von Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, in den ersten fünf Jahren nach dem Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung 20% des reglementarisch versicherten Lohns nicht überschreiten darf. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten, der die reglementarischen Leistungen noch nicht vollständig eingekauft hat, den Einkauf ermöglichen.

Unser höchstes Gericht wies die Beschwerde ab und erinnerte daran, dass die erwähnte Bestimmung die jährliche Einkaufssumme für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, quantitativ (20% des versicherten Lohns) und zeitlich (fünf Jahre) begrenzt.

Nach Ansicht des Bundesgerichts ist die Ungleichbehandlung, die Art. 60b Abs. 1 BVV 2 mit sich bringen kann, als Mechanismus zur Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt und steht im Einklang mit Art. 21 Abs. 3 FZA.

Nach dem strengen Wortlaut würde einem ausländischen Staatsangehörigen, der sich zum ersten Mal für die Dauer eines Jahres in der Schweiz niederlässt, für beispielsweise sechs Monate in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land zurückkehrt und anschliessend wieder in die Schweiz zieht, diese 20%-Begrenzung während fünf Jahren nicht mehr auferlegt werden, da er bereits einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört hat.

Dennoch stellt sich berechtigterweise die Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn diese Person nach einem ersten kurzen Aufenthalt in der Schweiz kurzzeitig im Ausland weilt und anschliessend in die Schweiz zurückkehrt, um beim selben Arbeitgeber zu arbeiten, und weiterhin bei derselben Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.

Angesichts des Zwecks von Artikel 60b Absatz 1 BVV 2, nämlich der Verhinderung der Steuerumgehung, kann man sich fragen, ob ein Gericht in einem solchen Fall nicht einer teleologischen Auslegung den Vorzug geben würde, obschon es dies eigentlich nicht tun sollte, sofern die grammatikalische Auslegung ausreicht.