Trennung und Teilung des Vorsorgeguthabens während der Ehejahre

Urteil 5A_24/2024 (Publikation als BGE vorgesehen)

Eine Trennung, unabhängig von ihrer Dauer, ist nicht gleichbedeutend mit einer Scheidungsklage.

Herrn A (Jahrgang 1980), senegalesischer Staatsangehöriger, und Frau B (Jahrgang 1985), Schweizer Staatsangehörige, haben 2011 in der Schweiz geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Am 25. Juli 2022 reichte die Ehefrau ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Die Ehegatten lebten nur kurze Zeit im gemeinsamen Haushalt, und zwischen der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens verstrichen 9 Jahre.

Die Ehefrau wollte ihr Vorsorgeguthaben unter Berufung auf Artikel 124b Absatz 2 ZGB nicht teilen. Zur Begründung führte sie an, dass der Ehemann während dieser langen Trennungsjahre kein Altersguthaben aufgebaut habe, obwohl er hätte arbeiten können, während sie ihr Guthaben teilen müsse.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass Artikel 124b ZGB restriktiv angewendet werden muss (Beispiele: Scheinehe, Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft, schwere Verletzung der familiären Unterhaltspflichten) und dass der Grundsatz die hälftige Teilung ist.

Die hälftige Teilung der Vorsorgeansprüche stützt sich auf das abstrakte Kriterium der formellen Ehedauer und nicht auf die konkrete Lebensweise der Ehegatten.

Eine Trennung – selbst wenn sie im Vergleich zum tatsächlich gelebten Zusammenleben von langer Dauer ist – stellt für sich allein grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 124b Absatz 2 ZGB dar.

Es wird daran erinnert, dass infolge der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Teilung des Vorsorgeguthabens mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens endet. Die Verzögerung ist der Klägerin zuzurechnen; hätte sie die massgebende Dauer und folglich den zu teilenden Betrag verkürzen wollen, hätte es an ihr gelegen, das Begehren frühzeitig einzureichen, was sie nicht getan hat.

Zur Erinnerung sei erwähnt, dass vor der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 das bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Vorsorgeguthaben geteilt werden musste, was in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Gerichte und die Pensionskassen führte. Zudem ermöglichte dies einer Partei, Verzögerungstaktiken anzuwenden, um einen höheren Teilungsbetrag zu erzielen.